FAQ

TIPPS VOM KFZ GUTACHTER IN BOTTROP

FRAGEN RUND UMS KFZ

Sie haben grundlegende, wichtige Fragen zu Gutachten und Unfall? Dann finden Sie in unserem FAQ vielleicht bereits die richtige Antwort.

Sollte sie nicht dabei sein, rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns Ihre Frage zu.

Um dieser Fragn gerecht zu werden, ist es zvon Bedeutung, zwischen zwei verschiedenen Szenarien zu differenzieren:

Unverschuldeter Unfall:

  • In Fällen eines unverschuldeten Unfalls ist es nicht nur unnötig, den Gutachter der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren – es ist geradezu empfehlenswert, dies zu vermeiden. Interne Gutachter der Versicherungen operieren im Normalfall nicht auf neutraler Ebene. Ihr vorrangiges Ziel besteht darin, die Last der Versicherung so weit wie möglich zu mindern und nicht, Ihnen den großzügigsten Schadensersatz zu gewähren. In solchen Situationen legen wir Ihnen nahe, einen unabhängigen Gutachter zu Rate zu ziehen, der für Sie sogar kostenfrei ist, sofern Sie nicht schuldhaft am Unfall beteiligt waren.

Kaskoschaden:

  • Wenn es um einen Kaskoschaden geht, ist es üblicherweise erforderlich, den internen Gutachter der Versicherung aufgrund des sogenannten Weisungsrechts zu akzeptieren. Kaskoschäden umfassen Vorkommnisse wie Diebstahl, Schäden durch eigenes Verschulden oder auch Beeinträchtigungen durch höhere Gewalt, wie Unwetter oder Hagel.

In Deutschland ist die Überlegung eines KFZ-Gutachtens angebracht, wenn Ihr Fahrzeug durch Unfälle oder andere Vorkommnisse beschädigt wurde. Diese Gutachten sind nicht nur juristisch verbindlich, sondern beinhalten auch akribische Bewertungen der entstandenen Schäden.

Im Gegensatz dazu wird ein Kostenvoranschlag von Reparaturwerkstätten erstellt und liefert eine Übersicht über die anfallenden Kosten für Reparaturen. Allerdings besitzt er im rechtlichen Sinne eine geringere Bindung.

Gutachten erweisen sich in Versicherungsfällen, insbesondere bei strittigen Schuldfragen oder umfangreichen Schäden, als von entscheidender Bedeutung. Kostenvoranschläge hingegen eignen sich eher für kleinere Reparaturen oder Wartungsarbeiten und dienen lediglich der Kosteninformation.

Die spezifischen Anforderungen können je nach Versicherung und individuellen Gegebenheiten variieren. Daher ist es ratsam, frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn dies erforderlich ist.

In Deutschland sind die Kosten für einen KFZ-Gutachter üblicherweise in den folgenden Szenarien geregelt:

  • Der Unfallverursacher übernimmt die Kosten: Bei Verwicklungen in einen Verkehrsunfall ist der Unfallverursacher dazu verpflichtet, die Ausgaben für den KFZ-Gutachter zu decken. Diese Übernahme erfolgt über die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
  • Deckung durch Ihre eigene Versicherung: Falls Sie eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung für Ihr Fahrzeug besitzen, kann Ihre eigene Versicherung die Kosten für den KFZ-Gutachter tragen, insbesondere wenn die Haftung des Unfallverursachers unklar ist. Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
  • Selbstfinanzierung: Im Falle fehlender Voll- oder Teilkaskoversicherung und unklarer Verantwortlichkeit für den Unfall könnten Sie gezwungen sein, die Kosten für den KFZ-Gutachter aus eigener Tasche zu begleichen. Dies tritt häufig bei Bagatellschäden auf, bei denen die Gutachterkosten den Schadenbetrag übersteigen könnten (insbesondere bei Unfallschäden unter 750 €).

In der Welt der Autobesitzer ist die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht nur eine Notwendigkeit, sondern auch eine gesetzliche Verpflichtung. Die Grundlagen dieses Pflichtversicherungssystems sind vielfältig und umfassen das Pflichtversicherungsgesetz (PfLVG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Gemäß §1 des Pflichtversicherungsgesetzes ist jeder, der ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger in Deutschland besitzt, dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese soll Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdecken, die durch die Nutzung des Fahrzeugs entstehen. Der Halter, also die Person mit tatsächlicher Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, trägt diese Verantwortung.

Aber was genau leistet die KFZ-Haftpflicht?

Einerseits schützt sie den Fahrzeughalter und Fahrer vor Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Andererseits gewährleistet sie, dass Unfallopfer den angemessenen Schadenersatz erhalten. Der Umfang dieser Versicherung wird durch den Vertrag sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) festgelegt.

Der Paragraph 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt fest, dass bei Schadensersatzverpflichtungen der Zustand wiederhergestellt werden soll, der ohne den schädigenden Vorfall bestehen würde. Dies kann entweder durch Wiederherstellung oder durch Zahlung eines angemessenen Geldbetrags erfolgen.

In dieser komplexen rechtlichen Landschaft kommt die Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen ins Spiel. Ein KFZ-Beweissicherungshaftpflichtgutachten, erstellt durch einen Experten, dient dazu, die Schadensansprüche nachvollziehbar zu dokumentieren und bildet eine Grundlage für den Schadensersatz.

Die Schadenminderungspflicht besagt, dass es in der Verantwortung des Geschädigten liegt, nach besten Kräften geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu verhindern oder zu minimieren.

Die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen verfolgt das Ziel, einem Nichtfachmann, sei es ein Richter, Anwalt oder Sachbearbeiter, einen klaren Einblick in einen Sachverhalt oder eine Angelegenheit zu gewähren. Es liegt in der Verantwortung des Sachverständigen, sein spezialisiertes Wissen auf eine verständliche Weise zu vermitteln, um dem Laien die Bildung einer eigenen Meinung zu ermöglichen.

Die Güte eines Gutachtens zeigt sich darin, dass es für jeden, auch ohne Fachkenntnisse, überprüfbar und nachvollziehbar ist. Die Formulierungen sollten so gewählt sein, dass auch ein Laie den Sachverhalt verstehen und nachvollziehen kann. Die Erstellung eines Gutachtens erfordert stets Neutralität und Unabhängigkeit, und es dient zugleich der Sicherung von Beweisen.

Insbesondere im Bereich der Kfz-Haftpflicht oder bei Schäden, die unter die Kfz-Kaskoversicherung fallen, fungiert das Gutachten als Grundlage für die Regulierung.

Der Begriff „Wiederbeschaffungswert“ bezeichnet die Summe, die der Geschädigte investieren muss, um bei einem vertrauenswürdigen Autohändler ein Fahrzeug von gleicher Art und Qualität zu erwerben. Hierbei fließen verschiedene Faktoren in die Wertermittlung ein, darunter das Alter des Fahrzeugs, die gefahrene Kilometerzahl, die Anzahl der Vorbesitzer, der aktuelle Zustand des Fahrzeugs, eventuell vorhandene Alt- oder Vorschäden, Sonderausstattungen und Zubehör. Sämtliche Einflussfaktoren auf den Fahrzeugwert, darunter auch die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchungen, sowie andere regionale und saisonale Marktaspekte, sind in diese Wertermittlung eingeflossen.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Wiederbeschaffungswert, wenn für die Wertermittlung Vergleichsfahrzeuge dieses Typs und Alters üblicherweise regelbesteuert angeboten werden, die zu zahlende Mehrwertsteuer einschließt. Im Falle der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG wird bei vergleichbaren Fahrzeugen, die im Handel angeboten werden, die im Bruttokaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer nicht separat ausgewiesen. In solchen Fällen muss die Mehrwertsteuer daher geschätzt werden.

Für Fahrzeuge, die aufgrund ihres Alters oder ihres Zustands üblicherweise nicht mehr im seriösen Kfz-Handel erhältlich sind, sondern hauptsächlich auf dem sogenannten Privatmarkt angeboten werden, fällt in der Regel keine Mehrwertsteuer an.

Der Restwert bezeichnet die Summe, die der Geschädigte in etwa erzielen würde, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug im derzeitigen unreparierten Zustand auf dem allgemeinen regionalen Markt veräußern würde.

Es gibt eine Unterscheidung zwischen der merkantilen Wertminderung und der technischen Wertminderung.

Lassen Sie uns zunächst den Begriff der „merkantilen Wertminderung“ näher erläutern:

Die merkantile Wertminderung bezieht sich auf den voraussichtlichen Verlust bei einem Verkauf eines fachgerecht instand gesetzten Fahrzeugs, wobei der reparierte Unfallschaden offengelegt wird. Dieser Verlust entsteht aufgrund der Bedenken des potenziellen Käufers vor verdeckten Mängeln, die sich möglicherweise erst in der Zukunft bemerkbar machen könnten.

Diese Wertminderung ist steuerneutral, da es ihr an einem umsatzsteuerrechtlichen Bezugspunkt für den Leistungsaustausch fehlt.

Abzüge für Wertverbesserungen werden gemäß dem Grundsatz des § 249 BGB vorgenommen, um die wirtschaftliche Gesamtsituation des Geschädigten vor dem Schadenereignis wiederherzustellen. Ein solcher Abzug betrifft das gesamte Fahrzeug und nicht nur das entsprechende Anbauteil. Es wird geprüft, ob durch die Reparatur des Fahrzeugs möglicherweise eine Wertsteigerung eingetreten ist. Da gemäß § 249 BGB keine Bereicherung des Geschädigten stattfinden soll, muss dieser Wertzuwachs durch einen entsprechenden Minderwert wieder ausgeglichen werden.

Abzüge für einzelne Fahrzeugteile sind nur zulässig, wenn diese Teile bereits konkrete Vorschäden (Altschäden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden in Kürze erneuert hätten werden müssen. Beispiele hierfür sind abgenutzte Reifen, durchgerostete Auspuffanlagen oder bereits vor dem Unfall beschädigte Bereiche.

Die Höhe des Abzugs wird vom Sachverständigen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Abnutzung oder vorhandenen Altbeschädigungen in Prozent festgelegt. Dabei dürfen nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden. Wenn der Geschädigte beispielsweise ein durch den Unfall bedingt erneuertes Teil ohnehin bald hätte austauschen müssen, ist die dadurch erzielte Ersparnis wirtschaftlich real. Im Gegensatz dazu wird ein theoretischer Vorteil, wie beispielsweise der Einbau einer neuen Kofferraumklappe in ein altes Auto, nicht berücksichtigt.

Die Angabe der erwarteten Reparaturdauer spielt in einem Haftpflichtgutachten eine Schlüsselrolle bei der Bestimmung der Nutzungsausfallentschädigung, der Vorhaltekosten und der voraussichtlichen Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug.

Die geschätzte Reparaturdauer berücksichtigt den zeitlichen Aufwand, der notwendig ist, um den Unfallschaden fachgerecht zu beheben. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Reparatur reibungslos und ohne größere Unterbrechungen vonstattengeht. In dieser Schätzung sind keine Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen, keine Wartezeiten und keine Arbeiten an Wochenenden oder Feiertagen enthalten. Ebenso wenig sind die Zeit für die Erstellung des Gutachtens und eventuelle Überlegungsphasen bis zur Entscheidung für die Reparatur berücksichtigt.

Es kann jedoch gelegentlich zu Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen kommen, was zu entsprechenden Verzögerungen und somit zu einer Verlängerung der Reparaturdauer führen kann.

Die geschätzte Zeit für die Wiederbeschaffung (in der Regel in Kalendertagen angegeben) gibt an, wie lange es in der Regel dauert, ein vergleichbares Fahrzeug für das alte, durch den Unfall beschädigte Fahrzeug zu organisieren. Dies gilt insbesondere bei Totalschäden oder wenn die Abrechnung auf Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens erfolgt, bei dem das Fahrzeug technisch reparabel ist, der Geschädigte sich jedoch dazu entscheidet stattdessen ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.

Für gängige Gebrauchtfahrzeuge wird in der Regel eine Wiederbeschaffungszeit von etwa 10-15 Kalendertagen als ausreichend angesehen.

Manchmal werden ungewöhnliche Fahrzeuganbauteile wie Radios, Funkanlagen, mobile Navigationsgeräte, Regaleinbauten in Werkstattwagen, Taxiausrüstungen, Behinderteneinrichtungen usw. nicht in den Wiederbeschaffungswert und Restwert einbezogen. Dies geschieht, weil diese Anbauteile beabsichtigt sind, aus dem unfallbeschädigten Fahrzeug ausgebaut und in das neue Ersatzfahrzeug eingebaut zu werden. Die entstehenden Kosten für diesen Umbau werden separat als sogenannte Umbaukosten ausgewiesen. Im Gutachten sollte klar angegeben sein, welche Teile in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht berücksichtigt wurden. Eine klare Definition ist wichtig, um Streitigkeiten bei der Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeugs an den Restwertaufkäufer zu vermeiden.

Nehmen wir zum Beispiel an, der Restwertaufkäufer hat sein Angebot auf ein Fahrzeug mit einem Navigationssystem abgegeben. Allerdings hat der Fahrzeughalter das Navigationssystem in sein neues Ersatzfahrzeug eingebaut. Der Restwertaufkäufer hat nun nicht mehr den Gegenwert, für den er sein Angebot abgegeben hat. Das Restwertangebot kann daher nicht aufrechterhalten werden. Leider tritt dieses Problem in der Praxis relativ häufig auf. Vor der Veräußerung baut der Fahrzeughalter alle separat verwertbaren Anbauteile (zum Beispiel Alufelgen gegen Stahlfelgen tauschen) aus.

Falls der Geschädigte auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet, steht ihm üblicherweise für die Dauer der Reparatur oder die Zeit bis zur Wiederbeschaffung (bei Totalschadenabrechnung) eine Entschädigung für die entgangene Nutzung seines unfallbeschädigten Fahrzeugs zu. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag kann den gängigen Tabellen (wie Sanden-Danner-Küppersbusch, SuperSchwacke) entnommen werden. Die aufgeführten Tagessätze werden mit der Dauer des Ausfalls multipliziert. Um den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, ist es empfehlenswert, den Nutzungswillen durch die Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs oder den Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu dokumentieren. In der Regel erfolgt der Nachweis durch eine Reparaturrechnung oder -bestätigung (bei Reparatur) oder eine Kopie des Fahrzeugscheins des Ersatzfahrzeugs.

Wird ein Ersatzfahrzeug vor Ablauf der Wiederbeschaffungsdauer zugelassen, so muss die Versicherung nur bis zu diesem Tag die Nutzungsausfallentschädigung zahlen. Der Nutzungsausfall ist steuerneutral.

Hinweis: Laut vorherrschender Rechtsprechung werden ältere Fahrzeuge (älter als 5 Jahre) in der Regel in niedrigere Gruppen eingestuft. Bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, erfolgt eine Herabstufung um 2 Gruppen. In seltenen Fällen wird bei sehr alten Fahrzeugen möglicherweise keine Nutzungsausfallentschädigung mehr erstattet. In solchen Fällen kann auf die Vorhaltekosten zurückgegriffen werden, die erheblich niedriger sind als die Nutzungsausfallentschädigung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Nutzwert des Fahrzeugs bereits erheblich beeinträchtigt war, was allein durch das Alter in der Regel nicht der Fall ist.

Die Vorhaltekosten repräsentieren die täglich anfallenden Ausgaben aufgrund des Besitzes eines Fahrzeugs (Abschreibung, Zinsen, Steuern, Versicherung).

In besonderen Situationen, wenn ausschließlich Vorhaltekosten zu zahlen sind, sind diese in der Regel für PKWs in der Eurotax Schwackeliste aufgeführt und dokumentiert. Bei Nutzfahrzeugen werden die Vorhaltekosten berechnet.

Im Falle eines Haftpflichtschadens steht dem Geschädigten während der Reparaturzeit oder, im Falle eines Totalschadens, für die Dauer der Wiederbeschaffung zuzüglich möglicher Vorlaufzeiten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung (sofern kein Nutzungsausfall geltend gemacht wird). Die Nutzung dieses gemieteten Ersatzfahrzeugs sollte jedoch über den üblichen Rahmen hinausgehen und beinhaltet die Verpflichtung, es gelegentlich wie ein Taxi zu nutzen (Schadenminderungspflicht). Als Faustregel gilt dabei eine Mindeststrecke von etwa 25 km pro Tag. In ländlichen Gebieten mit eingeschränktem öffentlichen Verkehr kann diese Strecke auch geringer ausfallen.

Da bei der Nutzung eines Mietwagens der eigene Wagen keinen Verschleiß erfährt, wird in der Regel ein entsprechender Eigenersparnisabzug vorgenommen. Diesem Abzug kann man in vielen Gerichtsbezirken (obwohl die Rechtsprechung uneinheitlich ist) entgehen, indem man ein Mietfahrzeug wählt, das eine Klasse niedriger als das eigene Fahrzeug eingestuft ist. In vielen Gerichtsbezirken gilt außerdem: Wenn das Mietfahrzeug nur für eine kurze Gesamtstrecke genutzt wird (Faustregel: unter 1.000 km), ist die Einsparung am eigenen Fahrzeug nur theoretischer Natur und nicht messbar. In solchen Fällen entfällt auch der Eigenersparnisausgleich.

Notreparatur

Durch die Durchführung einer Notreparatur (unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht) kann oft die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines unfallbeschädigten Fahrzeugs wiederhergestellt werden. Dadurch können Ausfallzeiten und Mietwagenkosten reduziert werden. Die Kosten für eine Notreparatur werden von der leistungserbringenden Versicherung erstattet.

Es gibt drei unterschiedliche Kategorien von Totalschäden: den wirtschaftlichen Totalschaden, den technischen Totalschaden und den fiktiven unechten Totalschaden.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, möglicherweise zuzüglich einer Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (der Wert vor dem Schadenereignis) übersteigen. Obwohl aus technischer Sicht eine Instandsetzung möglich wäre, wäre dies ökonomisch nicht rentabel.

Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden tritt auf, wenn das Fahrzeug aufgrund erheblicher Beschädigungen aus fachlicher Sicht nicht mehr reparabel ist. Dies ist jedoch keine Frage der Wirtschaftlichkeit, sondern rein technischer Natur.

Fiktiver unechter Totalschaden

Ein fiktiver unechter Totalschaden liegt vor, wenn der Anspruchsteller trotz Reparaturmöglichkeit (Reparaturkosten liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswerts) sein Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte und auf Grundlage eines Totalschadens (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abrechnet. Diese Abrechnungsoption ist nur dann möglich, wenn die Summe aus Reparaturkosten und gegebenenfalls Minderwert („Wiederherstellungsaufwand“) höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert („Wiederbeschaffungsaufwand“). Man spricht hier von einem deckenden Restwert. In diesem Fall kann sich die Versicherung für die kostengünstigste Variante entscheiden.

Für einen Haftpflichtschaden besteht die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Totalschaden instand setzen zu lassen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Die geschätzten Reparaturkosten, zuzüglich möglicher merkantiler Wertminderung, dürfen nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Die Reparatur muss gemäß den Vorgaben des Schadengutachtens erfolgen, was eine fachgerechte und vollständige Instandsetzung bedeutet. Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiterhin nutzen (üblicherweise für mindestens 6 Monate gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs), um sein Interesse an der Fahrzeugintegrität zu demonstrieren.

Bei verursachten Haftpflichtschäden bis zu einer Schadenhöhe von etwa 750,-€ spricht man von einem Bagatellschaden. Die leistungserbringende Versicherung erstattet in solchen Fällen die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens nicht.

Für den Geschädigten stellt sich jedoch das Problem, dass er als Laie vorab schwer einschätzen kann, wie hoch der tatsächliche Schaden ist. Bereits eine kleine Delle mit einer Lackbeschädigung kann über die Bagatellschadengrenze hinausgehen.

In solchen Situationen empfehlen wir stets, einen Kfz-Sachverständigen zu konsultieren und das Fahrzeug begutachten zu lassen. Sollte der Kfz-Sachverständige feststellen, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, wird er höchstwahrscheinlich lediglich eine Reparaturkalkulation oder ein einfaches Kurzgutachten erstellen. Auf diese Weise wird vermieden, gegen die Schadenminderungspflicht zu verstoßen.

Man unterscheidet zwischen Vor- und Altschäden auf folgende Weise:

Altschaden

Ein Altschaden bezeichnet eine noch nicht behobene Beschädigung an einem Kraftfahrzeug. Hierzu zählen Unfallschäden, Gebrauchsspuren wie Dellen, Beulen, Kratzer oder auch Korrosionsschäden. Sogar Verschleißschäden fallen unter die Kategorie Altschäden.

Vorschaden

Ein Vorschaden hingegen bezeichnet einen bereits reparierten Schaden am Fahrzeug. Dies kann sowohl fach- und sachgerecht instand gesetzte Unfallschäden als auch grob provisorisch behobene Unfallschäden umfassen. Im letzteren Fall ist die Angabe, ob es sich um eine teilweise oder nicht fach- und sachgerechte Instandsetzung handelt, zwingend erforderlich.

Wird ein vergleichsweise neues Fahrzeug, das in erster Hand ist (eine Tageszulassung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf schadet nicht), im Rahmen eines Haftpflichtschadens beschädigt, besteht unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Neufahrzeugentschädigung.

Gemäß vorherrschender Rechtsprechung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

=> Das Fahrzeug darf höchstens 1 Monat alt sein.

=> Die Laufleistung darf 1.000 km nicht überschreiten.

=> Es muss ein erheblicher Schaden vorliegen, der tief in die Fahrzeugstruktur eingreift.

Es ist anzumerken, dass die genannten Eckdaten keine starren Regelungen darstellen, wie durch unterschiedliche Gerichtsurteile belegt wurde. Hierbei wird das Fahrzeugalter in der Regel als unverrückbare Bedingung betrachtet, während die Laufleistung als etwas flexibler angesehen wird.

In zahlreichen Werkstätten und Autohäusern wird ein sogenannter Zuschlag auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller angewendet. Dieser Aufschlag wird mit der Notwendigkeit zur Verzinsung erheblicher Kapitalbindungen durch vorrätige Ersatzteile in Autohäusern oder Reparaturbetrieben gerechtfertigt. Bei einigen Automarken können Ersatzteilaufschläge bis zu 20 % betragen. Im Durchschnitt bewegen sich diese Zuschläge zwischen 10 % und 15 %. Bei manchen Herstellern ist ein Ersatzteilaufschlag unüblich.

Die Erstattung des Ersatzteilaufschlags bei einer fiktiven Abrechnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Beispiel: In der Region München erhebt jeder Opel-Vertragshändler einen Ersatzteilaufschlag. Daher ist es dem Geschädigten nicht möglich, die benötigten Ersatzteile ohne diesen Aufschlag zu erhalten. Daher besteht auch eine Erstattungspflicht für den Ersatzteilaufschlag in fiktiver Abrechnung.

 

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